Beachte zu Abs. 1, dass die Haushaltsangehörigkeit nicht nur für die unter Z 3, sondern auch für die unter Z 1 und 2 angeführten Kinder erforderlich ist (Abs. 3 Z 2).
Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden
Herabsetzung der Auslastung
§ 76a.
(1) Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege
- 1. eines eigenen Kindes,
- 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- 3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
(2) Die Herabsetzung der Auslastung nach Abs. 1 darf nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr und längstens bis zum Schuleintritt des Kindes bewilligt werden.
(3) Diese Herabsetzung der Auslastung ist nur zulässig, wenn
- 1. das Kind noch nicht schulpflichtig ist,
- 2. das Kind dem Haushalt des Richters angehört und
- 3. der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen.
(5) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 2 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)