§ 76a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Beachte zu Abs. 1, daß die Haushaltsangehörigkeit nicht nur für die unter Z 3, sondern auch für die unter Z 1 und 2 angeführten Kinder erforderlich ist (Abs. 3 Z 2).

1. ÜR: zu Abs. 4: § 166 2. Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden

Herabsetzung der Auslastung

§ 76a

(1) § 76a.Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege

  1. 1. eines eigenen Kindes,
  2. 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. 3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,

    auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).

(2) Die Herabsetzung der Auslastung nach Abs. 1 darf nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr und längstens bis zum Schuleintritt des Kindes bewilligt werden.

(3) Diese Herabsetzung der Auslastung ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das Kind noch nicht schulpflichtig ist,
  2. 2. das Kind dem Haushalt des Richters angehört und
  3. 3. der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen.

(5) Die Zeiträume der Herabsetzung der Auslastung gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Richter insgesamt vier Jahre nicht übersteigen. Bereits vor der Ernennung zum Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Anspruch genommene Begünstigungen gleicher oder ähnlicher Art sind bei der Berechnung der vierjährigen Dauer zu berücksichtigen.

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