Preistreiberei
§ 76
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Erdgaslieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S - ab 1. Jänner 2002 bis zu 36 500 Euro -, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 S - ab 1. Jänner 2002 bis zu 58 400 Euro - zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
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