§ 76 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Übergangsbestimmungen

§ 76

(1) Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß § 3 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, sind oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Gas versorgt haben, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß § 13. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Insoweit in Bescheiden gemäß Abs. 1 eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden Bestimmungen mit 10. August 2000 außer Kraft. Insbesondere gelten die in diesen Bescheiden als Auflagen oder Bedingungen enthaltenen Einschränkungen von Genehmigungen sowie die darin enthaltene Gewährung ausschließlicher Rechte zur Versorgung bestimmter Gebiete als nicht dem Genehmigungsbescheid beigesetzt. Insoweit sich die Genehmigungen gemäß Abs. 1 nur auf Teile des Bundesgebietes beziehen, gelten diese Genehmigungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(3) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz, nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem MinroG gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen nunmehr von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind (§ 47 Abs. 2 und § 49). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(4) Vor Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(5) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 19 Abs. 2 zu gewähren.

(6) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 nachzuweisen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines weiteren Monats nicht nach, hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten.

(7) Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den gemäß § 15 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäftsführer gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 16 Abs. 1) verantwortlich ist.

(9) Sicherheitskonzepte im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Z 3 und 31a Abs. 2 Z 7 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen.

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