§ 76 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verwendungsänderung und Versetzung

§ 76

(1) § 76.Wird ein Beamter des Exekutivdienstes durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

  1. 1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
  2. 2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.

(2) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.

(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und war der bisherige Arbeitsplatz des Beamten

  1. 1. in der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppe 3,
  2. 2. in der Verwendungsgruppe E 2a der Funktionsgruppe 5

    oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 oder 2 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(4) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm

  1. 1. die Funktionszulage der im Abs. 3 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
  2. 2. keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.

(5) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 3 Z 1 oder 2 angeführten Funktionsgruppen tritt.

(6) Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

  1. 1. Organisationsänderungen und
  2. 2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(7) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Abs. 1 bis 6 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.

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