§ 76 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 76

— Dienstzulagen

(1) § 76.Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

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in den I bei Führung eines Amtstitels, I Dienstzulage

Dienst- I der einem der nachstehend ange- I---------------

klas- I führten Amtstitel I

sen I vergleichbar ist I Schilling

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III I Fähnrich I 605

und I Leutnant I 755

IV I Oberleutnant I 906

I Hauptmann I 1.056

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ab der Dienstklasse V I 1.179

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit

von weniger als drei Jahren einem Leutnant,

von mindestens drei, aber weniger als acht Jahren einem Oberleutnant,

von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse IV einem Hauptmann

gleichzuhalten.

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