§ 76
— Dienstzulagen
(1) § 76.Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
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in den I bei Führung eines Amtstitels, der einem I Dienstzulage
Dienst- I der nachstehend angeführten Amtstitel I--------------
klassen I vergleichbar ist I Schilling
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I Fähnrich I 660
III I Leutnant I 824
und I Oberleutnant I 989
IV I Hauptmann I 1 153
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ab der Dienstklasse V 1 286
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit
von weniger als drei Jahren einem Leutnant,
von mindestens drei, aber weniger als acht Jahren einem Oberleutnant,
von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse IV einem Hauptmann
gleichzuhalten.
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