§ 76 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 76

— Dienstzulagen

(1) § 76.Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

---------+--------------------------------------------+--------------

in den I bei Führung eines Amtstitels, der einem I Dienstzulage

Dienst- I der nachstehend angeführten Amtstitel I--------------

klassen I vergleichbar ist I Schilling

---------+--------------------------------------------+--------------

I Fähnrich I 707

III I Leutnant I 883

und I Oberleutnant I 1 060

IV I Hauptmann I 1 235

---------+--------------------------------------------+--------------

ab der Dienstklasse V I 1 378

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit

von weniger als drei Jahren einem Leutnant,

von mindestens drei, aber weniger als acht Jahren einem Oberleutnant,

von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse IV einem Hauptmann

gleichzuhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)