Auftragsvergabe
§ 76.
(1) Für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium ist
- 1. entweder das Bestbieterprinzip gemäß § 40 oder
- 2. ausschließlich der niedrigste Preis.
(2) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, soweit wie möglich in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.
(3) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.
(4) Scheinen im Falle eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so hat der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote zu verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die in der Antwort gegebenen Begründungen sind in der anschließenden Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens gemeldet und genehmigt wurde.
(5) Auftraggeber haben der EFTA-Überwachungsbehörde für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang XI abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.
(6) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,
- 1. die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und
- 2. mit denen überdies keine Vereinbarung besteht, die Unternehmen mit Sitz in Österreich einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.
(7) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.
(8) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50% des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach § 4a des Zollgesetzes 1988 zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ergibt. Die Bundesregierung hat solche Drittländer gegebenenfalls mit Verordnung festzustellen.
(9) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 10, die in Abs. 8 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3% voneinander abweichen.
(10) Abs. 9 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154338
alte Dokumentnummer
N9199329146J
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