Auftragsvergabe
§ 76.
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium
- 1. entweder das Bestbieterprinzip gemäß § 40 oder
- 2. ausschließlich der niedrigste Preis.
(2) Bei der Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
(3) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.
(4) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 36 Abs. 1 bis 3. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Art. 93 EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekanntzugeben.
(5) Auftraggeber haben der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß Anhang XVII bzw. XIII abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.
(6) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 70 Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 70 Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, daß die gemäß Anhang XVII Z 3 veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 71 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 74 Abs. 7. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
(7) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen, für die gemäß anderen Vorschriften, die am 14. Juni 1993 in Geltung standen, bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt oder andere Kriterien der Auftragsvergabe festgelegt wurden, sofern diese Vorschriften dem EGV nicht widersprechen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
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