§ 75b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 75b

§ 75b. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den Sicherheitsbehörden keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.

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