§ 75b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 75b

§ 75b. (Verfassungsbestimmung)Die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese, haben Zivildienstpflichtigen zwanzig Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach § 2 Abs. 1 festgestellt worden ist, unbeschadet des Abs. 2, keine waffenrechtlichen Urkunden auszustellen, die zum Erwerb, zum Besitz oder zum Führen von Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986 berechtigen.

(2) Abs. 1 ist hinsichtlich waffenrechtlicher Urkunden zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit der Gewalt von Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1986 wirksam begegnet werden kann.

(3) Der Zivildienstpflichtige hat die Behörde, die ihm eine waffenrechtliche Urkunde ausgestellt hat, von der Feststellung seiner Zivildienstpflicht in Kenntnis zu setzen. Ausgestellte waffenrechtliche Urkunden hat die Behörde, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach § 2 Abs. 1 festgestellt worden ist, zu entziehen.

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