Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 75a
(1) § 75a.Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren EWR-Vertragsstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards gefordert werden.
(2) Das Dokument wird, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, bei der FMA oder der von dieser hiezu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. Für die Hinterlegung der Dokumente kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteil nicht überschreiten.
(3) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.
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