Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 75a
(1) § 75a.Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens (EWR-Staat), dessen Aktien zum amtlichen Handel in diesem Staat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel, so hat der Exekutivausschuß vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates einzuholen. Der Emittent hat die Börsen, an denen seine Aktien zum amtlichen Handel zugelassen sind, im Zulassungsantrag zu nennen.
(2) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse 1n jenem Staat, so hat der Exekutivausschuß vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 74 entsprechend anzuerkennen, sofern dem Exekutivausschuß eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum amtlichen Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Der Exekutivausschuß kann jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, daß in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden.
(3) Hat die Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates den Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt der Exekutivausschuß den Prospekt nach Abs. 2 nur, wenn
- 1. die Befreiung oder Abweichung auch nach diesem Bundesgesetz zulässig ist,
- 2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen oder Abweichungen rechtfertigen und
- 3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche den Exekutivausschuß veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzulehnen.
(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in einem anderen EWR-Staat, der nicht sein Sitzstaat ist, so sind die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen EWR-Staats gebilligt werden soll.
(5) Wird ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Handel für ein Wertpapier gestellt, das seit weniger als sechs Monaten an einer Börse in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so ist der Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung zum amtlichen Handel erfolgt ist, vom Exekutivausschuß auch als Zulassungsprospekt zum amtlichen Handel in Österreich anzuerkennen. Diese Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache, einer allenfalls erforderlichen Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung, um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig gemacht werden.
(6) Als Prospekt für die Zulassung zum amtlichen Handel hat der Exekutivausschuß auch einen Prospekt anzuerkennen, der vor weniger als drei Monaten vor dem Zulassungsantrag an der inländischen Börse erstellt wurde und der von der zuständigen Stelle eines anderen EWR-Staates als den Art. 7, 8 oder 12 der Richtlinie 89/289/EWG entsprechend erstellt, gebilligt wurde. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.
(7) Die Organe der Börsekammer und der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 arbeiten mit den Zulassungsstellen in den anderen EWR-Staaten im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammen und tauschen die hierfür erforderlichen Informationen aus. Die Übermittlung von Angaben ist jedoch nur zulässig, soweit auch in den anderen EWR-Staaten die mit der Zulassung befaßten Personen einer Geheimhaltungspflicht bezüglich der aus ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse unterliegen.
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