§ 75 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Wahlkataloge

§ 75

(1) § 75.Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.

(2) Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat mindestens vier, jedoch höchstens 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.

(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.

(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.

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