§ 75 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Wahlkataloge

§ 75

(1) § 75.Als Anlage zur Sektionsordnung ist ein Sektions-Wahlkatalog, als Anlage zur Fachorganisationsordnung ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.

(2) Der Sektions-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Sektionsleitungen festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Landeskammern ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat mindestens sechs, jedoch höchstens 29 zu betragen. Hinzu kommen allfällige Mitglieder nach § 104 Abs. 6 und 7. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundessektionen ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sektionen innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 13 Mandaten zu bestimmen. Hierzu kommen allfällige Mandate nach § 110.

(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.

(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.

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