Karenzurlaub
§ 75
(1) § 75.Dem Richter kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Bundesminister für Justiz verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gewährt werden, sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
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