§ 75 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Beachte zu Abs. 3, daß für eine Verfügung des Bundesministers für Justiz die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 4 erforderlich ist.

Karenzurlaub

§ 75

(1) § 75.Dem Richter kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Bundesminister für Justiz verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, auf den kein Rechtsanspruch besteht und der mehr als fünf Jahre dauern soll, sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Bei der Berechnung der fünfjährigen Dauer eines Karenzurlaubes sind in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Karenzurlaube, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch bestanden hat, einzurechnen.

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