Revision
§ 75.
(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 133 Abs. 8 B‑VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40151702
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