§ 75 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Amtsbeschwerde

§ 75

§ 75. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)