III. HAUPTSTÜCK Vertragsbedienstete
§ 74.
Die Bestimmungen des I., II. und IV. Hauptstückes sind auf die Vertragsbediensteten des Bundes (§ 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
Gebührenstufe Personenkreis
1 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der
Entlohnungsgruppe e, der Entlohnungsgruppe d bis
Entlohnungsstufe 15 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c
bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich;
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 5 und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich;
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich;
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 3.
2 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich;
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 ab der Entlohnungsstufe 16;
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich;
Gebührenstufe Personenkreis
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der
Entlohnungsgruppen l 2a und l 2b.
3 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der
Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnungsgruppe a;
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa;
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa.
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