17. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Diplomarbeit
§ 74.
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstandsbereiches „Früherziehung“, wobei mindestens ein Unterrichtsgegenstand einem Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 zugeordnet sein muss.
(2) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
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