§ 74 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

17. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 74.

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstandsbereiches „Früherziehung“, wobei mindestens ein Unterrichtsgegenstand einem Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 zugeordnet sein muss.

(2) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40190861

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