§ 73h VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Vorschriften für den EWR und die Schweiz

§ 73h.

(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.

(2) Ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, in anderen Vertragsstaaten durch eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine Zweigniederlassung tätig, so ist für die Genehmigung eines Antrages gemäß § 73b Abs. 5 die Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Aufsichtsbehörde erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085461

alte Dokumentnummer

N5199545016J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)