Vorschriften für den EWR und die Schweiz
§ 73h.
(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
(2) Ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, in anderen Vertragsstaaten durch eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine Zweigniederlassung tätig, so ist für die Genehmigung eines Antrages gemäß § 73b Abs. 5 die Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Aufsichtsbehörde erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12085461
alte Dokumentnummer
N5199545016J
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