Vorschriften für den EWR
§ 73h.
(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
(2) Ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, in anderen Vertragsstaaten durch eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr tätig, so ist für die Genehmigung eines Antrages gemäß § 73b Abs. 5 die Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072208
alte Dokumentnummer
N5197820971L
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