§ 73c VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 73c

§ 73c. Wenn es für den Vertragslehrer günstiger ist, sind in der Zeit vom 1. September 1992 bis zum 31. Jänner 1993 anstelle des § 41 Abs. 5 bis 12 und des § 44a Abs. 1 und 5 in der geltenden Fassung § 41 und § 44a Abs. 1 und 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1992 geltenden Fassung anzuwenden.

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