§ 73c
§ 73c. Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem ausländischen Rechtsträger
- 1. an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder
- 2. in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer tätig zu sein,
gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4.
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