§ 73 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

§ 73.

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1. den Lehrplan und die Abhaltung der Weiter- und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. 2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und
  3. 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome

    zu erlassen.

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