§ 73 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2004

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

§ 73.

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften über

  1. 1. den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. 2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  4. 4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2

    zu erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)