§ 73 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 73

— Dienstzulagen

§ 73.Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen

Dienstverhältnisses 237 S und nach der Definitivstellung

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in der Verwendungsgruppe W 3

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Dienstzeit I Dienstzulage

Jahre I Schilling

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- I 379

10 I 491

16 I 691

22 I 876

30 I 1 043

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in der Verwendungsgruppe W 2

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I in der Dienstzulagenstufe

I-------------------+------------------------------

in der I 1 I 2

I-------------------+------------------------------

I Schilling

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Grundstufe I 491 I 876

Dienst- a) I 1 043 I 1 491

stufe 1 b) I 1 320 I 1 886

Dienststufe 2 I 1 886 I 2 330

Dienststufe 3 I 2 778 I 3 327

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in der Verwendungsgruppe W 1

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in den I bei Führung eines Amtstitels, der einem I Dienstzulage

Dienst- I der nachstehend angeführten Amtstitel I--------------

klassen I vergleichbar ist I Schilling

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III I Leutnant I 824

und I Oberleutnant I 989

IV I Hauptmann I 1 153

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ab der Dienstklasse V 1 286

(2) In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.

(3) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die

  1. 1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 192 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllt haben, oder
  2. 2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,

    wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.

(4) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der

  1. 1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
  2. 2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1

    zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.

(5) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2 und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(6) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.

(7) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.

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