§ 73
— Dienstzulagen
(1) § 73.Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses 217 S und nach der Definitivstellung
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in der Verwendungsgruppe W 3
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Dienstzeit I Dienstzulage
Jahre I Schilling
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-- I 348
10 I 450
16 I 633
22 I 802
30 I 955
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in der Verwendungsgruppe W 2
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I in der Dienstzulagenstufe
I------------------------+-----------------
in der I 1 I 2
I------------------------I-----------------
I Schilling
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Grundstufe I 450 I 802
Dienst- a) I 955 I 1.366
stufe 1 b) I 1.209 I 1.728
Dienststufe 2 I 1.728 I 2.135
Dienststufe 3 I 2.545 I 3.048
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in der Verwendungsgruppe W 1
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I bei Führung eines Amtstitels, I Dienstzulage
in den I der einem der nachstehend ange- I--------------
Dienst- I führten Amtstitel vergleichbar I
klassen I ist I Schilling
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III I Leutnant I 755
I--------------------------------------+--------------
und I Oberleutnant I 906
I--------------------------------------+--------------
IV I Hauptmann I 1.056
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ab der Dienstklasse V 1.179
(2) In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(3) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
- 1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 192 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllt haben, oder
- 2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
(4) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
- 1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
- 2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
(5) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2 und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
(7) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.
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