Auskunftspflicht des Emittenten
§ 73
(1) § 73.Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Exekutivausschuß sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.
(2) Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung kann der Exekutivausschuß den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.
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