§ 73 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Auskunftspflicht des Emittenten

§ 73.

(1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.

(2) Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040383

alte Dokumentnummer

N2199850727L

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