§ 72
§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 24 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen, soweit die
§§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)