Einleitung des Verfahrens
§ 72.
Der Asylgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung gemäß Art. 129e Abs. 1 zweiter Satz B-VG dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Der Vorlage sind die Akten des Verfahrens anzuschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)