§ 72 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verschmelzung

§ 72.

(1) Die Aufnahme eines Vereins, der kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen kleinen Versicherungsverein und die Neubildung eines Vereins durch Zusammenschluß von Vereinen, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.

(2) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 228 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228 sowie § 233 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuchgericht hat die Verschmelzung einzutragen. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der § 229 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins durch einen anderen kleinen Versicherungsverein richtet sich die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach den §§ 68 Abs. 5 und 70 Abs. 6. Die Verjährung der Ersatzansprüche nach den §§ 68 Abs. 5 und 70 Abs. 6 beginnt mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und § 233 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.

(7) In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Verschmelzung nicht in das Firmenbuch einzutragen ist, tritt an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch oder deren Bekanntmachung die Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087771

alte Dokumentnummer

N5199655933J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)