§ 72 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Verschmelzung

§ 72.

(1) Die Aufnahme eines Vereins, der kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen kleinen Versicherungsverein und die Neubildung eines Vereins durch Zusammenschluß von Vereinen, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.

(2) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten die §§ 221, 226 Abs. 3 bis 5, 227, 229 und 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten die §§ 221, 226 Abs. 5, 227, 229, 230 und 233 Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3 und 5 dritter und vierter Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der § 231 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins durch einen anderen kleinen Versicherungsverein richtet sich die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach den §§ 68 Abs. 5 und 70 Abs. 6. Die Verjährung der Ersatzansprüche nach den §§ 68 Abs. 5 und 70 Abs. 6 beginnt mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten die §§ 225 Abs. 1 und 2, 231 und 233 Abs. 5 erster und zweiter Satz, 6 und 7 Z. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(7) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein neuer kleiner Versicherungsverein, so erlöschen mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde die übertragenden Vereine.

(8) Soweit in den für die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine geltenden Vorschriften von der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch die Rede ist, tritt an deren Stelle die Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072199

alte Dokumentnummer

N5197820962L

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