Aufforderungen und Mittheilungen bei einer Exekutionshandlung
§ 72.
(1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas anderes bestimmt ist, mündlich.
(2) Aufforderungen und Mittheilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.
Schlagworte
Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234043
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