§ 72 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Aufforderungen und Mittheilungen bei einer Executionshandlung.

§. 72.

(1) Die bei einer Executionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas anderes bestimmt ist, mündlich.

(2) Aufforderungen und Mittheilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.

Schlagworte

Mitteilung, Exekutionshandlung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020995

alte Dokumentnummer

N2189616795T

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