LGBl. Nr. 35/2023
§ 71a
Sonstige Rechte
(1) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 LBDG 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 14, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, eine Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, einen Frühkarenzurlaub nach § 64 oder eine Pflegefreistellung nach § 69 beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 und 8.
11.05.2023
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