§ 71a LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2010

LGBl. Nr. 18/2008, LGBl. Nr. 12/2010

§ 71a

Ermittlung des Zwischenergebnisses der Briefwahl

(1) Am ersten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, prüft der Kreiswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 54b im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf die Sichtbarkeit der Daten und die Unterschrift des Wählers. Die Anzahl der übernommenen Wahlkarten ist in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft er, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 54b Abs. 3 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat von den Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind, 30 Wahlkarten auszusondern. Diese sind bis zum dritten Tag nach dem Wahltag amtlich zu verwahren und erst in das Ermittlungsverfahren gemäß § 73a miteinzubeziehen.

(3) Wenn die Anzahl der danach verbleibenden Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind, geringer als 30 ist, sind sämtliche Wahlkarten bis zum dritten Tag nach dem Wahltag zu verwahren und erst in das Ermittlungsverfahren gemäß § 73a miteinzubeziehen.

(4) Wenn der Fall des Abs. 3 nicht eintritt, öffnet die Kreiswahlbehörde die restlichen Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen verschließbaren Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

    Sodann hat die Kreiswahlbehörde die ermittelten Zwischenergebnisse unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).

(5) Fällt der in Abs. 1 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt.

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