§ 71 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 71.

Für den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung bei im Zollgebiet abgehaltenen Messen, Ausstellungen oder Wettbewerben kann das Zollamt dem Veranstalter zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß an die Stelle der schriftlichen Anmeldung ein vom Veranstalter ausgefertigtes Papier tritt oder daß der Veranstalter selbst die Erfassung der zur Verwendung eingebrachten Waren übernimmt. Im letzteren Fall sind die Waren dem Zollamt auf Verlangen zur Abfertigung zu stellen, gelten die Waren im übrigen als zum Eingangsvormerkverkehr abgefertigt und haftet der Veranstalter, wenn er nicht selbst Vormerknehmer ist, für den auf die Waren entfallenden Zoll.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051774

alte Dokumentnummer

N3199222291J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)