§ 71 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Erlöschen von Ausübungsbewilligungen

§ 71

§ 71. Die Ausübungsbewilligung erlischt durch Verzicht des Vormerknehmers, durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf der Zollbehörde.

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