§ 71 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Angelobung der Versichertenvertreter

§ 71.

Der Präsident und dessen Stellvertreter sowie die RechnungsprüferInnen und deren StellvertreterInnen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versichertenvertreter und deren Stellvertreter vom Präsidenten anzugeloben und darauf hinzuweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168149

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