§ 71 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

9. Teil

Strafbestimmungen Allgemeine Strafbestimmungen

§ 71

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. den im § 7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  2. 2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;
  3. 3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;
  4. 4. seiner Informationspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt;
  5. 4a. seinen Pflichten als Regelzonenführer gemäß § 12b, § 12e bzw. § 12h nicht nachkommt;
  6. 5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;
  7. 6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt;
  8. 7. seinen Pflichten als
  1. a) Verteilernetzbetreiber gemäß §§ 24 und 28 Abs. 6,
  2. b) Fernleitungsunternehmen gemäß §§ 31a und 31b, 31e, 31g und 31h,
  3. c) Inhaber von Transportrechten gemäß §§ 31e, 31g und 31h sowie

    nicht nachkommt;

  1. 7a. seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß §§ 39, 39a, 39c und 39d nicht nachkommt;
  2. 8. seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 40 Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 nicht nachkommt;
  3. 8a. seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 40a nicht nachkommt;
  4. 9. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt;
  5. 10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;
  6. 11. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;
  7. 12. der Verpflichtung des § 23 Abs. 5 nicht entspricht;
  8. 13. den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
  9. 14. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 19a, § 19b, § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt;
  10. 15. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;
  11. 16. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
  12. 17. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 33d Abs. 1 nicht nachkommt;
  13. 18. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;
  14. 19. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;
  15. 20. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
  16. 21. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 63 nicht nachkommt oder
  17. 22. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
  18. 23. den auf Grund der § 10a Abs. 2 und § 16a Abs. 1 des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht
  19. 24. den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 289 vom 3.11.2005, nicht entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

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