§ 71 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

9. Teil

Strafbestimmungen Allgemeine Strafbestimmungen

§ 71

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 € zu bestrafen, wer

  1. 1. den im §7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  2. 2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß §8 nicht nachkommt;
  3. 3. seinen Meldepflichten gemäß §10 oder §11 nicht nachkommt;
  4. 4. seiner Informationspflicht gemäß §11 nicht nachkommt;
  5. 5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß §15 Abs.1 oder Abs.6 nicht nachkommt;
  6. 6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß §15 Abs.5 und 6, §16 Abs.2, §40, §50 Abs.1 oder §50 Abs.3 nicht nachkommt;
  7. 7. seinen Pflichten als
  1. a) Verteilernetzbetreiber gemäß §24 oder
  2. b) Fernleitungsunternehmen gemäß §31a und §31b

    nicht nachkommt;

  1. 8. seiner Verpflichtung als Erdgashändler gemäß §40 Abs.2 nicht nachkommt;
  2. 9. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß §42a nicht nachkommt;
  3. 10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß §43 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;
  4. 11. dem Diskriminierungsverbot gemäß §18 zuwiderhandelt;
  5. 12. der Verpflichtung des §23 Abs.5 nicht entspricht;
  6. 13. den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß §20 Abs.6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
  7. 14. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß §22 Abs.3 oder §29 nicht nachkommt;
  8. 15. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß §25 nicht nachkommt;
  9. 16. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß §44 Abs.3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
  10. 17. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einrichtung Allgemeiner Bedingungen gemäß §33d Abs.1 nicht nachkommt;
  11. 18. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß §51 nicht nachkommt;
  12. 19. seinen Verpflichtungen gemäß §53 Abs.4 nicht nachkommt;
  13. 20. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß §59 Abs.2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
  14. 21. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß §63 nicht nachkommt oder
  15. 22. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
  16. 23. den auf Grund der §10a Abs.2 und §16a Abs.1 des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

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