Aufrechnung
§ 71.
(1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
- 1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
- 2. von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
- 3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
- 4. vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 86;
- 5. die sich aus der Anwendung des § 61 ergebenden Unterschiedsbeträge.
(2) Die Aufrechnung gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 ist in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1983)
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12117768
alte Dokumentnummer
N6199961738L
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