§ 71 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Aufrechnung

§ 71.

(1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

  1. 1. vom Anspruchsberechtigten dem Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
  2. 2. von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
  3. 3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
  4. 4. vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 86.

(2) Die Aufrechnung gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 ist in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1983)

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098548

alte Dokumentnummer

N6197846415L

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