Vollziehung
§ 71.
(1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;
- 2. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 - oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt - allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.
(6) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2001 in Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2001 in Kraft)
(8) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2001 in Kraft)
(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40013170
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