§ 71 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Vollziehung

§ 71.

(1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;
  2. 2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 - oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt - allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2000 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.

(6a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2004 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 63/2004 zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(6b) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 44/2005 zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(6c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 106/2006 zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.

(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung betraut.

(10) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 ist die Bundesregierung betraut.

(11) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 und § 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 ist die Bundesregierung betraut.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079415

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